Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Kiezbündnis Klausenerplatz e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin-Charlottenburg.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2   Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Verwirklichung von Initiativen, die der Förderung von Kunst und Kultur, des Umweltschutzes, der Heimatkunde sowie der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene dienen.
  3. Der Satzungszweck des Vereins soll insbesondere verwirklicht werden durch:
  • Unterhaltung einer Kontakt-, Beratungs- und Begegnungsstätte
  • die Herausgabe einer kostenlosen Vereinszeitung und anderer Informationsschriften
  • die Durchführung von Kunstwettbewerben und -ausstellungen, Filmvorführungen, Lesungen, Musikveranstaltungen,
  • die Präsentation von Kunst und Kultur auf öffentlichen Veranstaltungen,
  • die Durchführung von Projekten zur soziokulturellen Stadtgeschichte, insbesondere zur Situation jüdischer Mitbürger während des Nationalsozialismus,
  • die Bepflanzung und Pflege von Blumenkübeln und Baumscheiben,
  • Aktionen zur Verkehrsberuhigung mit dem Ziel der  Reduzierung der CO2-Produktion,
  • die Organisation von heimatkundlichen Bildungsangeboten in Form von Publikationen, Vorträgen, Filmabenden, Ausstellungen und Stadtteilführungen.
  • Sprachkurse, Ausflugsangebote, Beratungen und die Koordinierung von Veranstaltungen für Verfolgte, Flüchtlinge und Vertriebene.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Der Antrag auf Beitritt zum Verein oder auf Austritt aus dem Verein muß schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Über die Aufnahme oder den Austritt eines Mitglieds oder über den Ausschluß eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung entscheidet die ordentliche oder die außerordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
  4. Jedes Mitglied besitzt volles Stimmrecht.
  5. Jede natürliche oder juristische Person kann auf Antrag Fördermitglied werden. Für die Aufnahme gelten die Bestimmungen des § 3.2. entsprechend. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Ziele des Vereins nicht primär aktiv, sondern materiell und ideell unterstützen wollen. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Über die Mindesthöhe des Fördermitgliedbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beitrag

Die Höhe des Beitragssatzes wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit festgelegt. Auf Antrag kann der Vorstand einzelne Mitglieder in sozialen Härtefällen ganz oder teilweise von der Beitragspflicht freistellen.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Arbeits- und Projektgruppen

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
  2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung vom Vorstand binnen 4 Wochen einzuberufen.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird mindestens eine Woche vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
  4. Beschlüsse werden, falls nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstandes, seine Entlastung, die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und über Satzungsänderungen.
  6. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom/von der Protokollanten/in und vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.

§  7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus (mindestens) drei Mitgliedern (Vorsitzende/r, Stellvertreter/in und Kassenwart/in).
  2. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der Vorstand ist den außerordentlichen und ordentlichen Mitgliederversammlungen über seine Arbeit rechenschaftspflichtig und hat sich an deren Richtlinien zu halten.
  4. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von höchstens zwei Jahren gewählt.
  5. Die Mitglieder des Vorstands können auch zwischenzeitlich durch 2/3 der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden.

§ 8 Die Arbeits- und Projektgruppen

Zur Bearbeitung allgemeiner oder konkreter Aufgaben können sich auf Beschluß der Mitgliederversammlung Arbeits- und Projektgruppen bilden. Diese sind der Mitgliederversammlung und dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Sie handeln innerhalb der ihnen gesetzten Aufgabenstellung eigenständig und eigenverantwortlich.

§ 9 Verwendung der Mittel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluß von mindestens 75% aller Mitglieder.
  2. Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, so genügen auf der nächsten Mitgliederversammlung mindestens 75% der anwesenden Mitglieder.
  3. Voraussetzung für die Auflösung des Vereins ist, daß in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein „Blockinitiative 128 e.V.“ in Berlin-Charlottenburg, der es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

(Letzte Änderung: 18.03.2014)